LGBLA_NI_20250129_20•Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln
LGBLA_NI_20250129_20Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk TullnGazette29.01.2025
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Tulln.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
(2) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
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