LGBLA_NI_20260202_13•NÖ Jagdverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20260202_13NÖ Jagdverordnung - ÄnderungGazette02.02.2026
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}Die NÖ Landesregierung hat am 27. Jänner 2026 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026, verordnet:
Änderung der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)
Die NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, wird wie folgt geändert:
„Maßnahmen in Bezug auf Wölfe 22a“
„Kastenfallen für Haarraubwild und Raubzeug 29“
„Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild und Raubzeug 33“
„Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen 33a“
„Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen.“
„Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen.“
§ 22 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
§ 22 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
§ 22 Abs. 1 Z 15 lautet:
Nach § 22 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:
§ 22 Abs. 1 Z 27 lautet:
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
(1) Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind jederzeit berechtigt, zur Vergrämung von Wölfen im erforderlichen Ausmaß Warn- oder Schreckschüsse abzugeben.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, Wölfe im erforderlichen Ausmaß zu verfolgen und zu entnehmen, wenn
(3) Jede Entnahme eines Wolfes ist vom Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften vom Jagdleiter – unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes zumindest binnen 24 Stunden telefonisch oder schriftlich (per E-Mail) zu melden. Die Meldung hat die relevanten Umstände der Entnahme (Abs. 2) zu enthalten und ist das Vorliegen dieser Umstände glaubhaft zu machen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung unverzüglich der NÖ Landesregierung weiterzuleiten.
(4) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Wölfe für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden ab Meldung (Abs. 3) den Jagdbehörden sowie von diesen beigezogenen Personen zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, das Recht der Aneignung des entnommenen Wolfes.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landesregierung sind berechtigt, Mitteilungen über Wolfsichtungen sowie über verletzte oder gerissene Nutz- oder Wildtiere entgegenzunehmen und an den Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes weiterzuleiten.“
„Unbeschadet von § 22a dürfen alle jagdbaren Tiere, die im § 22 Abs. 1 nicht angeführt sind, während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden.“
„Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum in einwandfrei ausgekochtem oder präpariertem Zustand vorzulegen.“
„Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke und Rotwildschmalspießer – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen.“
„Kastenfallen für Haarraubwild und Raubzeug“
„Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird.“
„Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild oder Raubzeug müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird.“
„Tierart
Breite und Höhe in cm
Länge in cm
Fuchs
30
100
Dachs
30
100
Marderhund
30
100
Waschbär
30
100
Marder
20
100
Iltis
8
60
Wiesel
6
45“
„Für die nicht ausdrücklich genannten Arten ist eine der Tierart entsprechende Kastenfallengröße zu verwenden.“
„Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild und Raubzeug“
„Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden.“
Folgende Geräte sind als künstliche Nachtzielhilfen im Sinne des § 95 Abs. 1 Z 4 NÖ JG anzusehen:
„(8) Mit Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 13/2026 treten folgende Verordnungen außer Kraft: