Gemäß § 18 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 228/1963, umfaßt das Kurgebiet der Gemeinde Bad Schönau, das im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Schönau ausgewiesene Bauland, den als Grünland ausgewiesenen Kurpark und die im Anschluß an den Kurbetrieb der Landsknechte als Kur- und Erholungsgebiet gewidmeten Flächen sowie die dazwischenliegenden Bachparzellen.