Gliederungszahl
9490/1–1
Titel
VERORDNUNG, MIT DER DEN STÄDTEN MIT EIGENEM STATUT ST. PÖLTEN UND WR. NEUSTADT DIE ÜBERWACHUNG DES VERKEHRS MIT DEN DURCH DAS LEBENSMITTELGESETZ 1975 ERFASSTEN WAREN ÜBERTRAGEN WIRD
Ausgabedatum
02.02.1977
VERORDNUNG, MIT DER DEN STÄDTEN MIT EIGENEM STATUT ST. PÖLTEN UND WR. NEUSTADT DIE ÜBERWACHUNG DES VERKEHRS MIT DEN DURCH DAS LEBENSMITTELGESETZ 1975 ERFASSTEN WAREN ÜBERTRAGEN WIRD
9490/1–0
Stammverordnung
133/75
1975-08-20
Blatt 1
9490/1–1
- Novelle
11/77
1977-02-02
Blatt 1
Ausgegeben am02.02.1977
Jahrgang 197711. Stück
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Dezember 1976 , mit der die Verordnung vom 8. Juli 1975, LGBl. 9490/1–0, geändert wird
In der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Juli 1975, mit der den Städten mit eigenem Statut Krems, St. Pölten und Wr. Neustadt die Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren übertragen wird, hat der Ortsname “Krems” zu entfallen.
Für den Landeshauptmann:LandesratKörner
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, wird den Städten mit eigenem Statut St. Pölten und Wr. Neustadt die Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, erfaßten Waren übertragen.