Gliederungszahl
4400/7–0
Titel
VERORDNUNG, MIT DER DIE FORM VON HINWEISSCHILDERN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON ORTEN FESTGELEGT WIRD; AN DENEN GERÄTE UND MITTTEL FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG UND DIE BEKÄMPFUNG VON ÖRTLICHEN GEFAHREN GELAGERT SIND
Ausgabedatum
22.04.1977
VERORDNUNG, MIT DER DIE FORM VON HINWEISSCHILDERN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON ORTEN FESTGELEGT WIRD; AN DENEN GERÄTE UND MITTTEL FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG UND DIE BEKÄMPFUNG VON ÖRTLICHEN GEFAHREN GELAGERT SIND
4400/7–0
Stammverordnung
36/77
1977-04-22
Blatt 1 und 2
Ausgegeben am22.04.1977
Jahrgang 197736. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. März 1977 , mit der die Form von Hinweisschildern für die Kennzeichnung von Orten festgelegt wird, an denen Geräte und Mittel für die Brandbekämpfung und die Bekämpfung von örtlichen Gefahren gelagert sind
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBierbaum
Auf Grund der §§ 24 Abs. 4 und 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen, LGBl. 4400–0, wird verordnet:
Die gemäß § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung hat durch ein Hinweisschild nach Maßgabe der Anlage zu erfolgen.
Anlage
a x b
c
Hinweisschild für fahrbare Geräte
420 mm x 590 mm
56 mm
Hinweisschild für tragbare Geräte und Mittel
148 mm x 210 mm
20 mm
Der Buchstabe “F” ist in schwarzer Farbe (RAL 9005), der Rand in roter Farbe (RAL 3000) und die Grundfläche in weißer Farbe (RAL 9010) herzustellen. Die Herstellung des Schildes in rückstrahlender Ausführung ist zulässig.