Gliederungszahl
8000/5–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ AN GEMEINDEN BEI ERSTELLUNG ODER ÄNDERUNG EINES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES
Ausgabedatum
14.07.1978
VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ AN GEMEINDEN BEI ERSTELLUNG ODER ÄNDERUNG EINES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES
8000/5–0
Stammverordnung
99/78
1978-07-14
Blatt 1
Ausgegeben am14.07.1978
Jahrgang 197899. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 1978 über den Kostenersatz an Gemeinden bei Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterLudwig
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–1, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:
der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.