Gliederungszahl
0510–0
Titel
GESETZ ÜBER DIE NIEDERÖSTERREICHISCHE LANDESHYMNE
Ausgabedatum
20.04.1979
GESETZ ÜBER DIE NIEDERÖSTERREICHISCHE LANDESHYMNE
0510–0
Wiederverlautbarung
69/79
1979-04-20
Blatt 1 und 2
Ausgegeben am20.04.1979
Jahrgang 197969. Stück
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 3. April 1979 , mit der das Gesetz über die Niederösterreichische Landeshymne wiederverlautbart wird
Artikel I
Auf Grund des § 1 des NÖ Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. 0710, wird in der Anlage das Gesetz vom 12. Dezember 1965, LGBl. Nr. 137/1966, über die Niederösterreichische Landeshymne, neu verlautbart:
Artikel II
Im wiederverlautbarten Text ist die Änderung der Stammvorschrift durch das Gesetz vom 23. November 1978, LGBl. 0510–1, berücksichtigt.
Artikel III
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt festgestellt.
Niederösterreichische LandesregierungLandeshauptmannMaurer
Anlage
Gesetz
über die Niederösterreichische Landeshymne
Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der NÖ Landesverfassung wird bestimmt:
Die Weise von Ludwig van Beethoven mit dem Text O Heimat dich zu lieben" von Franz Karl Ginzkey ist in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung die Niederösterreichische Landeshymne.