LRNI_1980160•VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES AMTLICHEN LICHTBILDAUSWEISES FÜR MITGLIEDER DER GEMEINSAMEN WEINBAUKOMMISSION DER LÄNDER
LRNI_1980160VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES AMTLICHEN LICHTBILDAUSWEISES FÜR MITGLIEDER DER GEMEINSAMEN WEINBAUKOMMISSION DER LÄNDERGazette22.12.1980
Gliederungszahl
6150/3–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES AMTLICHEN LICHTBILDAUSWEISES FÜR MITGLIEDER DER GEMEINSAMEN WEINBAUKOMMISSION DER LÄNDER
Ausgabedatum
22.12.1980
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES AMTLICHEN LICHTBILDAUSWEISES FÜR MITGLIEDER DER GEMEINSAMEN WEINBAUKOMMISSION DER LÄNDER
6150/3–0
Stammverordnung
160/80
1980-12-22
Blatt 1, 2
Ausgegeben am22.12.1980
Jahrgang 1980160. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1980 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder
Niederösterreichische LandesregierungLandesratDr. Pröll
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150–1, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Landesregierung hat den gemäß der Vereinbarung über die flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder, LGBl. 6151, von den Vertragspartnern bestellten Kommissionsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Bereich des Landes Niederösterreich amtliche Lichtbildausweise auszustellen.
(2) Für die Ausstellung des Ausweises ist ein Formular aus reißfestem, graublauem Leinenpapier in der Größe von ca. 15 cm x 10,5 cm zu verwenden, das entsprechend der Anlage zu gestalten ist.
(3) Das Kommissionsmitglied hat den Lichtbildausweis anläßlich der persönlichen Übernahme eigenhändig zu unterschreiben.
§ 2
Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber des Lichtbildausweises nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Lichtbildausweises in Frage stellen. Der Inhaber des ungültig gewordenen Lichtbildausweises hat bei der Landesregierung unverzüglich die Ausstellung eines neuen Lichtbildausweises oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.
§ 3
(1) Der Lichtbildausweis ist ausschließlich für Zwecke der Weinbaukontrolle im Sinne der Vereinbarung, LGBl. 6151, zu verwenden und von jedem Kommissionsmitglied vor Inanspruchnahme der Unterstützung durch die Behörden oder Weinbautreibenden diesen unaufgefordert vorzuzeigen.
(2) Jedes Kommissionsmitglied hat den Lichtbildausweis bei vorzeitiger Endigung der Mitgliedschaft in der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder oder sonst nach Ablauf der Funktionsperiode unverzüglich der Landesregierung abzugeben.
Anlage 1
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