LRNI_1990050•RAUSCHBRAND-VERORDNUNG
LRNI_1990050RAUSCHBRAND-VERORDNUNGGazette05.06.1990
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6400/24–2
Titel
VERORDNUNG ÜBER MAßNAHMEN ZUR ABWEHR DES RAUSCHBRANDES DER RINDER
Ausgabedatum
05.06.1990
VERORDNUNG ÜBER MAßNAHMEN ZUR ABWEHR DES RAUSCHBRANDES DER RINDER
6400/24–0
Stammverordnung
58/78
1978-04-19
Blatt 1 und 2
6400/24–1
121/86
1986-11-17
Blatt 2, 3
6400/24–2
50/90
1990-06-05
Blatt 1, 2
Ausgegeben am05.06.1990
Jahrgang 199050. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 2. Mai 1990 aufgrund der §§ 2 und 33 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 746/1988 , verordnet:
Änderung der Rauschbrand-Verordnung
Die Rauschbrand-Verordnung, LGBl. 6400/24, wird wie folgt geändert:
Für den Landeshauptmann:LandesratBlochberger
Auf Grund der §§ 2, 8, 25 und 33 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 141/1974 wird verordnet:
§ 1
Diese Verordnung gilt für die im § 6 als rauschbrandgefährliche Weideplätze umschriebenen Gebiete.
§ 2
Auf rauschbrandgefährliche Weideplätze dürfen Rinder im Alter von mindestens vier Monaten nur dann aufgetrieben werden, wenn sie im Weidejahr bis spätestens drei Wochen vor dem Auftrieb der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogen worden sind.
§ 3
(1) Die Schutzimpfung gegen Rauschbrand ist vom Amtstierarzt oder von dem von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu beauftragten Tierarzt (Impftierärzte) vorzunehmen. Die Impftierärzte haben für jede Gemeinde, in der sie die Schutzimpfung gegen Rauschbrand durchführen, eine Impfliste in zweifacher Ausfertigung anzulegen.
(2) In diese Impfliste sind, nach Tierbesitzern aufgeteilt, sämtliche der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogene Rinder nach Rasse, Alter, Geschlecht, Ohrmarkennummer und sonstigen Kennzeichen einzutragen. Hat das Rind weder amtliche Ohrmarken noch Ohrmarken anerkannter Zuchtverbände (Lebensmarken), so ist anläßlich der Schutzimpfung gegen Rauschbrand eine amtliche Ohrmarke einzuziehen und deren Nummer in der Impfliste einzutragen.
(3) Der Tierbesitzer hat die Anzahl sowie die Identität der geimpften Rinder auf der Impfliste zu bestätigen.
(4) Nach Abschluß der Schutzimpfung gegen Rauschbrand haben die Impftierärzte die Impflisten in zweifacher Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 4
(1) Auf Antrag des Tierbesitzers hat der Impftierarzt für jedes Rind eine Einzel-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.
(2) Die Einzel-Impfbescheinigung hat den Vor- und Zunamen und die Anschrift des Tierbesitzers, ferner die Rasse, das Alter, das Geschlecht, die Ohrmarkennummer und sonstige Kennzeichen des Rindes, das Datum der Schutzimpfung, die Art des verwendeten Impfstoffes und den Weideplatz, auf den das Rind aufgetrieben werden soll, zu enthalten.
(3) Werden mehrere Rinder eines Bestandes auf einen rauschbrandgefährlichen Weideplatz, der von mehreren Tierbesitzern beschickt wird (Gemeinschaftsweide), aufgetrieben, so hat der Impftierarzt auf Antrag des Tierbesitzers für diese Rinder anstelle der Einzel-Impfbescheinigungen eine Bestands-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.
(4) Werden Rinder mehrerer Bestände eines politischen Bezirkes auf eine rauschbrandgefährliche Gemeinschaftsweide aufgetrieben, so hat der Amtstierarzt über Antrag des Verantwortlichen dieser Gemeinschaftsweide (Weideleiter) für alle Rinder dieser Bestände eine Sammel-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.
(5) Für die Ausstellung der Bestands-Impfbescheinigung nach Abs. 3 und der Sammel-Impfbescheinigung nach Abs. 4 gelten die Vorschriften des Abs. 2 sinngemäß.
§ 5
(1) Zu Beginn der jährlichen Weideperiode haben die Weideleiter (§ 4 Abs. 4) alle zur Sömmerung aufgetriebenen Rinder in das von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufgelegte Weidebuch dem Vordruck entsprechend einzutragen und diesem Weidebuch die von den Impftierärzten ausgestellten Einzel-Impfbescheinigungen oder Bestands-Impfbescheinigungen und die vom Amtstierarzt ausgestellten Sammel-Impfbescheinigungen der aufgetriebenen Rinder anzuschließen.
(2) Die mit der Aufsicht der Rinder betraute Person hat in der Folge alle Veränderungen, wie Zu- und Abgänge, Erkrankungsfälle (Art der Erkrankung), Notschlachtungsfälle (Anlaß der Notschlachtung) und Verendungsfälle (Ursachen) in das Weidebuch einzutragen.
(3) Die Weideleiter (§ 4 Abs. 4) haben das Weidebuch zwei Jahre lang nach Beendigung der jährlichen Weideperiode (Almabtrieb) aufzubewahren. Das Weidebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 6
Folgende Gebiete gelten als rauschbrandgefährliche
Weideplätze:
Gemeinde
Gebiet
Verwaltungsbezirk Amstetten
Allhartsberg
Katastralgemeinde Allhartsberg
Behamberg
Katastralgemeinde Badhof
Katastralgemeinde Penz
Biberbach
gesamtes Gemeindegebiet
Ertl
gesamtes Gemeindegebiet
Euratsfeld
Katastralgemeinde Gafring
Katastralgemeinde Großaigen
Haidershofen
Katastralgemeinde Sträußl
Hollenstein an der Ybbs
gesamtes Gemeindegebiet
Neuhofen an der Ybbs
Katastralgemeinde Amesleithen
Katastralgemeinde Kornberg
Katastralgemeinde Schindau
Katastralgemeinde Toberstetten
Opponitz
gesamtes Gemeindegebiet
St. Georgen am Reith
gesamtes Gemeindegebiet
St. Peter in der Au
Katastralgemeinde Hohenreith
Katastralgemeinde Kürnberg
KatastralgemeindeSt. Michael am Bruckbach
KatastralgemeindeSt. Peter in der Au Dorf
Seitenstetten
KatastralgemeindeSeitenstetten Dorf
Sonntagberg
gesamtes Gemeindegebiet
Weistrach
Katastralgemeinde Grub
Katastralgemeinde Schwaig
Ybbsitz
gesamtes Gemeindegebiet
Verwaltungsbezirk Baden
Altenmarkt an der Triesting
Katastralgemeinde Thenneberg
Furth an der Triesting
gesamtes Gemeindegebiet
Verwaltungsbezirk Lilienfeld
Gebiet des gesamten Verwaltungsbezirkes
Verwaltungsbezirk Melk
Kilb
Katastralgemeinde Kettenreith
Katastralgemeinde Rametsberg
Katastralgemeinde Umbach
Textingtal
gesamtes Gemeindegebiet
Verwaltungsbezirk Neunkirchen
Puchberg am Schneeberg
gesamtes Gemeindegebiet
Schrattenbach
gesamtes Gemeindegebiet
Schwarzau im Gebirge
gesamtes Gemeindegebiet
Vöstenhof
gesamtes Gemeindegebiet
Verwaltungsbezirk St. Pölten
Brand-Laaben
Katastralgemeinde Stollberg
Frankenfels
gesamtes Gemeindegebiet
Grünau
Katastralgemeinde Aigelsbach
Katastralgemeinde Grünsbach
Katastralgemeinde Mainburg
Katastralgemeinde Plambach
Katastralgemeinde Plambacheck
Kasten
Katastralgemeinde Bonnleiten
bei Böheimkirchen
Katastralgemeinde Buchbach
Katastralgemeinde Dachsbach
Katastralgemeinde Freiling
Katastralgemeinde Hendelgraben
Katastralgemeinde Hochgschaid
Katastralgemeinde Hochstraß
Katastralgemeinde Hof
Katastralgemeinde Mayerhöfen
Katastralgemeinde Sonnleiten
bei Hochstraß
Katastralgemeinde Stössing
Kirchberg
gesamtes Gemeindegebiet
an der Pielach
Loich
gesamtes Gemeindegebiet
Michelbach
gesamtes Gemeindegebiet
Phyra
Katastralgemeinde Wald
Rabenstein
zerstreute Häuser von Deutschbach,
an der Pielach
Dorf-Tradigist mit Gut
Christenthal und Rotte Warth
der Katastralgemeinde Rabenstein
Schwarzenbach
gesamtes Gemeindegebiet
an der Pielach
Wilhelmsburg
gesamtes Gemeindegebiet
Verwaltungsbezirk Scheibbs
Gaming
gesamtes Gemeindegebiet
Göstling an der Ybbs
gesamtes Gemeindegebiet
Gresten
gesamtes Gemeindegebiet
Gresten-Land
gesamtes Gemeindegebiet
Lunz am See
gesamtes Gemeindegebiet
Puchenstuben
gesamtes Gemeindegebiet
Purgstall an der Erlauf
Katastralgemeinde Feichsen
Katastralgemeinde Rogatsboden
Katastralgemeinde Sölling
Katastralgemeinde Söllingerwald
Randegg
gesamtes Gemeindegebiet
Reinsberg
gesamtes Gemeindegebiet
Scheibbs
gesamtes Gemeindegebiet
St. Anton an der Jeßnitz
gesamtes Gemeindegebiet
St. Georgen an der Leys
gesamtes Gemeindegebiet
Steinakirchen
Katastralgemeinde Lonitzberg
Wang
gesamtes Gemeindegebiet
Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt
Gutenstein
zerstreute Häuser von Hintergschaid,
Rotte Klostertal und Dorf Vorderbruck
der Katastralgemeinde Gutenstein
Hohe Wand
zerstreute Häuser der Katastralgemeinde
Muggendorf
Rohr im Gebirge
Katastralgemeinde Rohr im Gebirge
Waidmannsfeld
Dorf Ortmann der Katastralgemeinde
Neusiedl bei Pernitz; Weide der
Weidegenossenschaft Kitzberg der
Katastralgemeinde Waidmannsfeld
Waldegg
Katastralgemeinde Dürnbach
Stadt mit eigenem StatutWaidhofen an der Ybbs
gesamtes Stadtgebiet
§ 7
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Wirksamkeit die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Juni 1969, LGBl. Nr. 232, über Maßnahmen zur Abwehr des Rauschbrandes der Rinder und die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1971, LGBl. Nr. 157, mit der die rauschbrandgefährlichen Weideplätze in Niederösterreich bekanntgegeben werden.