LRNI_1991137•Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich
LRNI_1991137Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NiederösterreichGazette27.11.1991
Gliederungszahl
0808–0
Titel
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich
Ausgabedatum
27.11.1991
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich
0808–0
Vereinbarung
137/91
1991-11-27
Blatt 1-7
Ausgegeben am27.11.1991
Jahrgang 1991137. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–2
Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG
zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VII am 12. November 1991 in Kraft getreten.
LandeshauptmannLudwig
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind im Sinne des Art. VIII der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist, BGBl. Nr. 156/1989, übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende
Vereinbarung
zwecks Herbeiführung einer den Anforderungen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete Justiz Rechnung tragenden Gerichtsorganisation bezüglich der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte zu schließen:
Artikel I
Zusammenlegung von Bezirksgerichten
Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage ./1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.
Artikel II
Gerichtstage, Gerichtstagsprengel
(1) Für die aus der Anlage ./2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.
(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.
Artikel III
Aufrechterhaltung der Notarstellen
Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage ./1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz “Sitzgemeinden” genannt), werden aufrechterhalten werden.
Artikel IV
Grundbuchsabfragen
(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer [Type XT oder PS2/30], einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker [Proprinter]), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (z.B. die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.
Artikel V
Verwendung freier Gerichtsräumlichkeiten
Der Bundesminister für Justiz wird sich darum bemühen, mit den Sitzgemeinden das Einvernehmen über die weitere Verwendung jener Räumlichkeiten zu erzielen, die durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte frei werden.
Artikel VI
Außenstellen, Amtstage
Der Bund wird abklären, inwieweit – entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich – einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.
Artikel VII
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Artikel VIII
Kundmachung
Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.
Artikel IX
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
./1
Verordnung
der Bundesregierung über die Zusammenlegung der Bezirksgerichte Allentsteig, Gföhl, Groß-Gerungs, Haugsdorf, Kirchschlag in der Buckligen Welt, Litschau, Marchegg, Ottenschlag, Persenbeug, Raabs an der Thaya, Ravelsbach, Schrems, Spitz und Weitra sowie die Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Krems, Waidhofen an der Thaya, Wiener Neustadt, Ybbs und Zwettl
Auf Grund des § 8 Abs. 5 Buchstabe d) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Bezirksgerichte Allentsteig, Groß-Gerungs und Ottenschlag werden mit dem Bezirksgericht Zwettl, die Bezirksgerichte Gföhl und Spitz mit dem Bezirksgericht Krems, die Bezirksgerichte Haugsdorf und Ravelsbach mit dem Bezirksgericht Hollabrunn, das Bezirksgericht Kirchschlag in der Buckligen Welt mit dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, die Bezirksgerichte Litschau, Schrems und Weitra mit dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich, das Bezirksgericht Marchegg mit dem Bezirksgericht Gänserndorf, das Bezirksgericht Persenbeug mit dem Bezirksgericht Ybbs und das Bezirksgericht Raabs an der Thaya mit dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zusammengelegt.
Artikel II
Der Art. I der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 478/1971, über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 28/1975, wird wie folgt geändert:
“§ 8. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf umfaßt folgende Gemeinden:
“§ 11. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gmünd in Niederösterreich umfaßt folgende Gemeinden:
“§ 19. Der Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn umfaßt folgende Gemeinden:
“§ 25. Der Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau und folgende Gemeinden:
“§ 53. Der Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya umfaßt folgende Gemeinden:
“§ 56. Der Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Gemeinden:
“§ 58. Der Sprengel des Bezirksgerichts Ybbs umfaßt folgende Gemeinden:
“§ 60. Der Sprengel des Bezirksgerichts Zwettl umfaßt folgende Gemeinden:
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.
./2
Erlaß vom ........ 1991 über die Abhaltung von Gerichtstagen an den Sitzen der in Niederösterreich zusammengelegten Bezirksgerichte sowie an bisherigen Gerichtstagsorten
Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhaltenhaben
Gerichtstagsorte
Gerichtstagsprengel
WochentagderGerichtstage
Anzahl derabzuhaltendenGerichtstage
Gänserndorf
Marchegg
Marchegg, Engelhartstetten, Lassee, Untersiebenbrunn, Weiden an der March
wöchentlich
Gmünd inNiederösterreich
Litschau
Litschau, Eggern,Eisgarn, Haugschlag,Heidenreichstein,Reingers
wöchentlich
Schrems
Schrems, Amalien-dorf-Aalfang,Brand-Nagelberg,Kirchberg am Walde,Hirschbach
wöchentlich
Weitra
Weitra, Bad Großpertholz, Großschönau,Moorbad Harbach,St. Martin, Unser-frau-Altweitra
wöchentlich
Hollabrunn
Haugsdorf
Haugsdorf, Alberndorfim Pulkautal, Hadres,Mailberg, Pernersdorf, Seefeld-Kadolz
wöchentlich
Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhaltenhaben
Gerichtstagsorte
Gerichtstagsprengel
WochentagderGerichtstage
Anzahl derabzuhaltendenGerichtstage
Ravelsbach
Ravelsbach, Heldenberg, Hohenwarth-Mühlbach a.M.,Maissau, Ziersdorf
wöchentlich
Krems an derDonau
Gföhl
Gföhl, Jaidhof, Krumauam Kamp, Lichtenauim Waldviertel, Rastenfeld, St. Leonhard am Hornerwald
wöchentlich
Spitz
Spitz, Aggsbach,Maria Laach am Jauerling, Mühldorf
wöchentlich
Waidhofenan der Thaya
Raabs an derThaya
Raabs an der Thaya,Dietmanns,Groß-Siegharts,Karlstein an der Thaya,Ludweis-Aigen
wöchentlich
Groß-Siegharts
Groß-Siegharts,Ludweis-Aigen
Mittwoch
wöchentlich
Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhaltenhaben
Gerichtstagsorte
Gerichtstagsprengel
WochentagderGerichtstage
Anzahl derabzuhaltendenGerichtstage
WienerNeustadt
Kirchschlag
Kirchschlag in derBuckligen Welt,Bad Schönau, Hoch-neukirchen-Gschaidt,Hollenthon,Krumbach,Lichtenegg
wöchentlich
Hollenthon
Hollenthon,Lichtenegg
einmal monatlich
Ybbs
Persenbeug
Persenbeug-Gottsdorf,Dorfstetten, Hofamt Priel, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, St. Oswald, Yspertal
wöchentlich
Zwettl
Allentsteig
Allentsteig, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Pölla, Schwarzenau
wöchentlich
Groß-Gerungs
Groß-Gerungs, Altmelon, Arbesbach, Langschlag, Rappottenstein
wöchentlich
Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhaltenhaben
Gerichtstagsorte
Gerichtstagsprengel
WochentagderGerichtstage
Anzahl derabzuhaltendenGerichtstage
Ottenschlag
Ottenschlag, Bärnkopf,Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Martinsberg, Sallingberg, Schönbach, Traunstein
wöchentlich
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