Gliederungszahl
1212/52–0
Titel
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Weistrach
Ausgabedatum
28.10.1994
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Weistrach
1212/52–0
Kundmachung
126/94
1994-10-28
Blatt 1
Ausgegeben am28.10.1994
Jahrgang 1994126. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Weistrach
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Juli 1994, Zl. II/1-M-34-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Gemeinde Weistrach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Ein schräg gevierter Schild, eins und vier dreimal von Rot und Silber geteilt, zwei und drei Blau.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Weistrach festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.