LRNI_2001144•VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES
LRNI_2001144VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDESGazette31.10.2001
Gliederungszahl
1600/1–2
Titel
VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES
Ausgabedatum
31.10.2001
VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES
1600/1–0
Stammverordnung
20/72
1972-05-19
Blatt 1
1600/1–1
116/97
1997-12-19
Blatt 1
1600/1–2
144/01
2001-10-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.10.2001
Jahrgang 2001144. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 13 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–3 , verordnet:
Änderung der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes
Artikel I
Die Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird die Wortfolge “den nächsthöheren Schillingbetrag” ersetzt durch die Wortfolge:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratKnotzer
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 223/1971, wird verordnet:
§ 1
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:
bei einer Einwohnerzahl derverbandsangehörigen Gemeinden
Hundertsatz
bis zu 10.000
10
von 10.001 bis 20.000
15
von 20.001 bis 50.000
20
über 50.000
30
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
§ 2
Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
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