Gliederungszahl
6050/3–3
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES STUNDENGELDES FÜR MITGLIEDER VON WAHLBEHÖRDEN
Ausgabedatum
16.11.2001
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES STUNDENGELDES FÜR MITGLIEDER VON WAHLBEHÖRDEN
6050/3–0
Stammverordnung
102/84
1984-12-06
Blatt 1
6050/3–1
- Novelle
111/89
1989-11-28
Blatt 1
6050/3–2
- Novelle
35/95
1995-02-24
Blatt 1
6050/3–3
- Novelle
202/01
2001-11-16
Blatt 1
Ausgegeben am16.11.2001
Jahrgang 2001202. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 6 Abs. 7 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–7 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden, LGBl. 6050/3, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird der Betrag “S 45,–” durch den Betrag “ € 3,27” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
Auf Grund des § 6 Abs. 5 und 6 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–2, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
§ 2
Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0, wird aufgehoben.