Gliederungszahl
8720/3–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM LUNZERSEE
Ausgabedatum
28.12.2001
VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM LUNZERSEE
8720/3–0
Stammverordnung
59/80
1980-04-22
Blatt 1
8720/3–1
- Novelle
275/01
2001-12-28
Blatt 1
Ausgegeben am28.12.2001
Jahrgang 2001275. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee
Artikel I
Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee, LGBl. 8720/3, wird wie folgt geändert:
§ 2 entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratPlank
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 lit.a und 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Befahren des Lunzersees mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist verboten.
(2) Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt mit Akkumulator-Elektromotoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten können, sowie Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.
§ 2
(entfällt)