LRNI_2006058•Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich
LRNI_2006058Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NiederösterreichGazette06.07.2006
Gliederungszahl
5025/21–6
Titel
Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich
Ausgabedatum
06.07.2006
Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich
5025/21–0
Stammverordnung
81/89
1989-09-01
Blatt 1-8
5025/21–1
109/90
1990-10-23
Blatt 1, 2, 8
5025/21–2
91/94
1994-08-25
Blatt 2, 5-7
5025/21–3
126/95
1995-08-30
Blatt 1-4, 6
5025/21–4
5/99
1999-01-29
Blatt 1-7
5025/21–5
97/00
2000-10-06
Blatt 1-4
5025/21–6
58/06
2006-07-06
Blatt 2, 4
Ausgegeben am06.07.2006
Jahrgang 200658. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 13. Juni 2006 aufgrund des § 99 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–7 , verordnet:
Änderung der Verordnung über den Schulversuch
einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich
Artikel I
Die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich, LGBl. 5025/21, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I Z. 3 tritt am 4. September 2006 in Kraft. Bereits erworbene Berufsbezeichnungen können beibehalten werden, doch darf nur eine Berufsbezeichnung geführt werden.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Art und Ziel des Schulversuches
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich in folgenden landwirtschaftlichen Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen in der Organisationsform einer ganzjährigen eintägigen (je Woche) berufsschulersetzenden Fachschule und einer Schulstufe in vier oder fünf Jahren angeordnet.
Schule
Fachrichtung
Dauer
Edelhof
Holzwirtschaft
fünf Jahre
Krems
Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
vier Jahre
Mistelbach
Landwirtschaft mitWeinbau
vier Jahre
Obersiebenbrunn
Allgemeine Land-wirtschaft,Variante Marchfeld
vier Jahre
Poysdorf
LändlicheHauswirtschaft
vier Jahre
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülern einer landwirtschaftlichen Fachschule eine schulische Ausbildung in Handelsakademien bzw. Schülern von Handelsakademien eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an landwirtschaftlichen Fachschulen zu ermöglichen.
§ 2
Schulbezeichnung
Die angeführten Fachschulen tragen hinsichtlich dieses Schulversuches die Bezeichnung “Einstufige landwirtschaftliche Fachschule, Bezeichnung der Fachrichtung entsprechend § 1 Abs. 1, Bezeichnung des Standortes entsprechend § 1 Abs. 1”.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, daß der betreffende Schüler ordentlicher Schüler einer Handelsakademie ist.
(2) Muß ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.
(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß § 6 Abs. 2.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
§ 4
Stundentafel
Der Unterricht hat nach der jeweiligen Stundentafel laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.
§ 5
Bildungs- und Lehraufgaben;
didaktische Grundsätze
Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.
§ 6
Durchführung des Schulversuches
(1) Dieser Schulversuch darf pro Standort nur begonnen und geführt werden, wenn die Schülerzahl mindestens zwölf beträgt.
(2) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß § 37 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler Anspruch auf ein Abschlußzeugnis gemäß § 40 Abs. 6 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025.
(3) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.
(4) In jedem Ausbildungsjahr dürfen Lehrfahrten im Ausmaß von höchstens 4 Unterrichtstagen durchgeführt werden.
§ 7
Berufsbezeichnung
Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:
Fachrichtung
Berufsbezeichnung
Holzwirtschaft
Holzkauffrau/Holzkaufmann
Weinbau einschließlichKellerwirtschaft
Weinkauffrau/Weinkaufmann
Landwirtschaft mit Weinbau
Agrarkauffrau/Agrarkaufmann
Allgemeine Landwirtschaft,Variante Marchfeld
Agrarkauffrau/Agrarkaufmann
Ländliche Hauswirtschaft
Agrarkauffrau/Agrarkaufmann
Dies ist im Abschlußzeugnis oder in einer eigenen Urkunde zu vermerken.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 4. September 1989 in Kraft.
Anlage 1
FachrichtungHolzwirtschaft
Wochenstunden
Ausbildungsjahr
Pflichtgegenstände
Waldwirtschaft
2
2
0
1
0
Arbeitslehre undForsttechnik
1
1
2
1
0
Holztechnologie
0
0
1
2
0
Holzwirtschaft
0
0
0
3*)
4*)
Praktischer Unterricht
3
3
3
3
0
Gesamt
6
6
6
10
4
*) kann wahlweise auch in der Handelsakademie besucht werden, sofern die Lehrinhalte der Handelsakademie mit den Lehrinhalten dieses Schulversuches übereinstimmen
Anlage 2
Fachrichtung WeinbaueinschließlichKellerwirtschaft
Wochenstunden
Ausbildungsjahr
Pflichtgegenstände
Weinbau
2
1
1
1
Kellerwirtschaft
2
1
1
1
Weinpräsentation
0
1*)
1
1+1*)
Landtechnik undBaukunde
1
1
0
1
Betriebswirtschaft
0
0
1*)
0
Praktischer Unterricht
3
2
2
3
Gesamt
8
6
6
8
*) kann wahlweise auch in der Handelsakademie besucht werden, sofern die Lehrinhalte der Handelsakademie mit den Lehrinhalten dieses Schulversuches übereinstimmen
Anlage 3
FachrichtungLandwirtschaft mitWeinbau
Wochenstunden(pro Semester)
Ausbildungsjahr
Pflichtgegenstände
Landtechnik undBaukunde
1/1
2/2
1/1
1/1
Nutztierhaltung
1/1
0/1
1/1
0/1
LandwirtschaftlicheBetriebslehre
0/0
0/0
0/0
1/0
Alternative Gegenstandsgruppe I:
1/1
2/1
1/1
1/1
2/2
1/1
2/2
2/2
Alternative Gegenstandsgruppe II:
2/2
2/1
2/2
2/2
1/1
1/1
1/1
1/1
Praktischer Unterricht
3/3
3/3
3/3
3/3
Gesamt
8/8
8/8
8/8
8/8
Die Dauer aller Unterrichtsstunden am Vormittag wird mit 45 Minuten festgesetzt.
Anlage 4
Fachrichtung Allgemeine Landwirtschaft,Variante Marchfeld
Wochenstunden
Ausbildungsjahr
Pflichtgegenstände
Feldgemüsebau
0
1
2
2
Landtechnik undBaukunde
2
1
1
1
Nutztierhaltung
2
1
1
1
Pflanzenbau
1
2
1
1
Praktischer Unterricht
3
3
3
3
Gesamt
8
8
8
8
.
Anlage 5
Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft
Wochenstunden
Ausbildungsjahr
Pflichtgegenstände
Landwirtschaft undGartenbau *)
2
2
2
2
Hauswirtschaft **)
3
3
3
3
Praktischer Unterricht
3
3
3
3
Gesamt
8
8
8
8
*) einschließlich Pflanzenbau, Nutztierhaltung und
Zierpflanzenbau
**) einschließlich Ernährungslehre, Haushaltsführung,
Textilgestaltung sowie Gesundheitslehre und
Kinderpflege
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"5 Kulturrecht"
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