Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten | Omnilex
LRNI_2008030•Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten
Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten
LRNI_2008030Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde AmstettenGazette29.02.2008
Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten
Ausgabedatum
29.02.2008
Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten
4005/1–0
Stammverordnung
30/08
2008-02-29
Blatt 1
Ausgegeben am29.02.2008
Jahrgang 200830. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:
Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2007, V 54/07-8, die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten vom 20. Dezember 2002 als gesetzwidrig aufhoben.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 31. Jänner 2008 zugestellt.