LRNI_2008032•NÖ Waldschnepfenverordnung
LRNI_2008032NÖ WaldschnepfenverordnungGazette29.02.2008
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"6 Land- und Forstwirtschaft"
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}Gliederungszahl
6500/15–0
Titel
NÖ Waldschnepfenverordnung
Ausgabedatum
29.02.2008
NÖ Waldschnepfenverordnung
6500/15–0
Stammverordnung
32/08
2008-02-29
Blatt 1-2
Ausgegeben am29.02.2008
Jahrgang 200832. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 26. Februar 2008 aufgrund des § 3 Abs. 6 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500–22 , verordnet:
NÖ Waldschnepfenverordnung
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildart Waldschnepfe (Scolopax rusticola).
(2) Ziel dieser Verordnung ist eine selektive und vernünftige Nutzung der in Abs. 1 genannten jagdbaren Federwildart in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen.
§ 2
Nutzungszeiten und –arten
(1) Waldschnepfenhahnen dürfen in der Zeit von 1. März bis 15. April während des Balzfluges im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahlen erlegt werden.
(2) Die Entnahme von Waldschnepfenhahnen hat durch Abschuss mit geeigneter Schrotmunition zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.
§ 3
Höchstabschusszahlen
Für die nachstehenden Bezirksverwaltungsbehörden werden die folgenden Höchstabschusszahlen festgelegt:
Bezirksverwaltungsbehörde
Waldschnepfen Anzahl
BH Amstetten
123
BH Baden
115
BH Bruck an der Leitha
122
BH Gänserndorf
91
BH Gmünd
23
BH Hollabrunn
55
BH Horn
58
BH Korneuburg
79
BH Krems an der Donau
79
Statutarstadt Krems an der Donau
4
BH Lilienfeld
9
BH Melk
35
BH Mistelbach
187
BH Mödling
22
BH Neunkirchen
27
BH St. Pölten
42
Statutarstadt St. Pölten
21
BH Scheibbs
23
BH Tulln an der Donau
45
BH Waidhofen an der Thaya
31
Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs
2
BH Wien-Umgebung
42
BH Wiener Neustadt
57
Statutarstadt Wiener Neustadt
57
BH Zwettl
61
§ 4
Informations- und Meldepflicht
Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat
sich vor einem beabsichtigten Abschuss bei der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. Nr. 01/4051636, darüber zu informieren, ob die Höchstabschusszahl für das betreffende Jagdgebiet ausgeschöpft ist,
einen getätigten Abschuss unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes unter Angabe des Erlegungsortes und –zeitpunktes zu melden und
tunlichst bis zum 31. Dezember eines jeden
Jagdjahres einen Bericht an die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes oder eine von dieser genannte Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung abzuliefern. Dieser Bericht hat mindestens Angaben über die Beobachtung von Schnepfen im Jagdgebiet (Monat der Beobachtung, Auffindung von Gelegen und/oder führenden oder nicht flüggen Schnepfen), sowie Daten über erlegte Schnepfenhahnen (Länge von Schnabel und Schwanz, Gewicht, ev. Foto) zu enthalten.
§ 5
Meldepflichten des NÖ Landesjagdverbandes
Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis zum 30. Mai einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten.