Gliederungszahl
0350/3–3
Titel
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden
Ausgabedatum
11.12.2009
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden
0350/3–0
Stammverordnung
44/95
1995-03-14
Blatt 1
0350/3–1
- Novelle
141/01
2001-10-31
Blatt 1
0350/3–2
- Novelle
100/04
2004-12-30
Blatt 1
0350/3–3
- Novelle
151/09
2009-12-11
Blatt 1
Ausgegeben am11.12.2009
Jahrgang 2009151. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 17. November 2009 aufgrund des § 16 Abs. 6 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350–8 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an
Sitzungen der Wahlbehörden
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden, LGBl. 0350/3, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterLeitner
§ 1
Landes-Hauptwahlbehörde
Für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde gebührt eine Entschädigung von € 86,50 pro Sitzung.
§ 2
Bezirkswahlbehörde
Für die Teilnahme an Sitzungen von Bezirkswahlbehörden bei Gemeinderatswahlen gebührt eine Entschädigung von € 15,10 pro begonnener Stunde.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde, LGBl. 0350/3–1, außer Kraft.