LRNI_2012066•NÖ KFlSchG
LRNI_2012066NÖ KFlSchGGazette19.07.2012
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"6 Land- und Forstwirtschaft"
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6145–1
Titel
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007
Ausgabedatum
19.07.2012
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007
6145–0
Stammgesetz
43/07
2007-06-15
Blatt 1-3
6145–1
66/12
2012-07-19
Blatt 1, 3
Ausgegeben am19.07.2012
Jahrgang 201266. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen:
Änderung des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007
Das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007, LGBl. 6145, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
Neupflanzungen,
Kulturumwandlungen
auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
§ 4
Verbot der Kulturumwandlung
Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die
§ 5
Mindestpflanzabstände
(1) Bei der Neupflanzung sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:
gegenWeingärten
gegenandere land-wirtschaftliche Kulturflächen
6 m
5 m
5 m
4 m
3 m
2 m
4 m
3 m
1,5 m
1,5 m
1,4 m
0,7 m
halbeReihenentfernung,mindestens jedoch
a) niedere Kulturen
0,6 m
b) mittlere Kulturen
0,9 m
c) höhere Kulturen
1,2 m
a) bis 2 m
1,0 m
0,5 m
b) bis 3 m
2,0 m
1,0 m
c) bis 5 m
5,0 m
2,5 m
d) über 5 m
6,0 m
3,0 m
(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.
(3) Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:
Art der Kulturumwandlung
Abstand
a) Sträucher
3 m
b) Bäume
6 m
3 m
6 m
5 m
(4) Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen.
(5) Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten.
(6) Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.
§ 6
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
§ 7
Sonstige Maßnahmen
(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der
vergangen sind.
§ 8
Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145–4, außer Kraft.