LRNI_2013163•Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
LRNI_2013163Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-AbgabeGazette23.12.2013
Gliederungszahl
7071/5-0
Titel
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Ausgabedatum
23.12.2013
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
7071/5-0
Stammverordnung
163/13
2013-12-23
Blatt 1
Ausgegeben am23.12.2013
Jahrgang 2013163. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 10. Dezember 2013 aufgrund des § 17 Abs. 1 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl. 7071–3 , verordnet:
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages
des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
§ 1
Aufteilung des Abgabenertrages
Der Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.
§ 2
Abweichende Aufteilung des Abgabenertrages
im Jahr 2014
Vom im Jahr 2014 vereinnahmten Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe erhält das Land zunächst 30 % des Abgabenertrages. Vom danach verbleibenden Betrag erhält das Land zusätzlich den Betrag von €
4.000.000,-. Der Restbetrag fließt den Gemeinden zu.
§ 3
Abweichende Aufteilung des Abgabenertrages
im Jahr 2015
Vom im Jahr 2015 vereinnahmten Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe erhält das Land zunächst 30 % des Abgabenertrages. Vom danach verbleibenden Betrag erhält das Land zusätzlich den Betrag von €
7.500.000,-. Der Restbetrag fließt den Gemeinden zu.
§ 4
Aufteilung des auf die Gemeinden
entfallenden Abgabenertrages
(1) Der Teil des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, der auf die Gemeinden entfällt, wird auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt, solange der von den Gemeinden insgesamt entrichtete Beitrag den von den Gemeinden auf Grund des § 56 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–12, zu entrichtenden Beitrag bezogen auf alle niederösterreichischen Gemeinden noch nicht erreicht hat.
(2) Nach Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitpunktes ist der Abgabenertrag der nächstfolgenden Jahre auf die einzelnen Gemeinden nach der Volkszahl zu verteilen.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach § 9 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2013.
(4) Die Finanzkraft bestimmt sich nach § 56 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–12.
§ 5
Anrechnung des auf die Gemeinden
entfallenden Abgabenertrages
Solange bei der Aufteilung gemäß § 4 Abs. 1 vorgegangen wird, ist jener Teil des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf den von den einzelnen Gemeinden gemäß § 56 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–12, zu entrichtenden Beitrag anzurechnen.
§ 6
Abrechnung des Gemeindeanteiles
(1) Die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und LT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden erfolgt jährlich. Die Abrechnung des Gemeindeanteiles gemäß § 4 Abs. 2 hat im Monat Juni jeden Jahres zu erfolgen.
(2) Eine Verzinsung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ansprüche findet nicht statt.
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