Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juli 1986 über Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen
StF: LGBl. Nr. 29/1986
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich verordnet:
§ 1
§ 1
Die Betriebszeit gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen wird von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt für Tätigkeiten
§ 2
§ 2
Auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 28/1986 gilt
§ 3
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 4 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes bestraft.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.