Verordnung, mit der Behörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen | Omnilex
10000573•Verordnung, mit der Behörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen
Verordnung, mit der Behörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen
10000573Verordnung, mit der Behörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellenOrdinance15.11.1997
15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen
StF: LGBl. Nr. 130/1997
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden in Oberösterreich werden ermächtigt, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Führerscheingesetzes einen Mopedausweis auszustellen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.