10000632•Oö. Sozialhilfeverordnung 1998
10000632Oö. Sozialhilfeverordnung 1998Ordinance01.01.1999
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}Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen sozialer Hilfe, den Einsatz der eigenen Mittel sowie den Kostenbeitrag (Oö. Sozialhilfeverordnung 1998)
StF: LGBl.Nr. 118/1998
Auf Grund des § 9 Abs. 8 und 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)
Im RIS seit
04.10.2011
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)
Im RIS seit
04.10.2011
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)
Im RIS seit
04.10.2011
(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)
(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
(3) Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)
(5) Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden.
(6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. (Anm:. LGBl.Nr. 96/2013, 80/2018)
Im RIS seit
06.11.2018
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)
Im RIS seit
04.10.2011
(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.
(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch
(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.
(4) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl.Nr. 128/2009)
(1) Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 142/2021)
(2) Vom Einkommen gemäß § 4 sind abzuziehen:
(3) Der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:
Bemessungsgrundlage
Kostenbeitrag pro Stunde
Heimhilfe und Stützkräftegemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. aOö. SHG 1998
sonstige Mobile Dienste gemäß§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und bOö. SHG 1998
ohnePflegegeld-bezug
mitPflegegeld-bezug
ohnePflegegeld-bezug
mitPflegegeld-bezug
bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes
4,10 Euro
9,60 Euro
3,60 Euro
9,10 Euro
zuzüglich bis zu 100 Euro
4,20 Euro
9,70 Euro
4,20 Euro
9,70 Euro
zuzüglich bis zu 200 Euro
8,30 Euro
13,80 Euro
8,40 Euro
13,90 Euro
zuzüglich bis zu 300 Euro
10,90 Euro
16,40 Euro
10,90 Euro
16,40 Euro
zuzüglich bis zu 400 Euro
13,60 Euro
19,10 Euro
13,60 Euro
19,10 Euro
zuzüglich bis zu 500 Euro
16,50 Euro
22,00 Euro
16,50 Euro
22,00 Euro
zuzüglich bis zu 600 Euro
19,70 Euro
25,20 Euro
19,70 Euro
25,20 Euro
zuzüglich bis zu 700 Euro
22,90 Euro
28,40 Euro
22,90 Euro
28,40 Euro
zuzüglich bis zu 800 Euro
26,20 Euro
31,70 Euro
26,20 Euro
31,70 Euro
zuzüglich bis zu 900 Euro
29,70 Euro
35,20 Euro
29,70 Euro
35,20 Euro
zuzüglich bis zu 1.000 Euro
33,60 Euro
39,10 Euro
33,60 Euro
39,10 Euro
zuzüglich bis zu 1.100 Euro
37,40 Euro
42,90 Euro
37,40 Euro
42,90 Euro
zuzüglich bis zu 1.200 Euro
41,40 Euro
46,90 Euro
41,40 Euro
46,90 Euro
zuzüglich bis zu 1.300 Euro
45,60 Euro
51,10 Euro
45,60 Euro
51,10 Euro
zuzüglich bis zu 1.400 Euro
50,10 Euro
55,60 Euro
50,10 Euro
55,60 Euro
zuzüglich mehr als 1.400 Euro
50,30 Euro
55,80 Euro
54,50 Euro
60,00 Euro
(4) Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Abs. 3 ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)
(5) Über den nach Abs. 3 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)
(6) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
(7) Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Abs. 3 eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4 zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:
für eine alleinerziehende Person
100 %,
für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen
70 %,
für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen
25 %.
(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.
(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.
(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.
(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.
(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht.
Im RIS seit
15.12.2020
Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012)
Im RIS seit
07.01.2013
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993), LGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/1996, außer Kraft.
alte Dokumentnummer
Bemessungsgrundlage
Kostenbeitrag pro Stunde
Bemessungsgrundlage
Kostenbeitrag pro Stunde
bis 500 Euro
2,80 Euro
bis 2.000 Euro
14,20 Euro
bis 600 Euro
3,60 Euro
bis 2.200 Euro
15,70 Euro
bis 700 Euro
4,30 Euro
bis 2.400 Euro
17,20 Euro
bis 800 Euro
5,10 Euro
bis 2.600 Euro
18,70 Euro
bis 900 Euro
5,90 Euro
bis 2.800 Euro
20,30 Euro
bis 1.000 Euro
6,60 Euro
bis 3.000 Euro
21,80 Euro
bis 1.200 Euro
8,10 Euro
bis 3.500 Euro
25,60 Euro
bis 1.400 Euro
9,70 Euro
bis 4.000 Euro
29,30 Euro
bis 1.600 Euro
11,20 Euro
bis 4.500 Euro
33,10 Euro
bis 1.800 Euro
12,70 Euro
ab 4.501 Euro
33,90 Euro
“
(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023, 117/2024, 100/2025)
Im RIS seit
29.12.2025
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 93/2010)
(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.
(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.
Im RIS seit
11.01.2011
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 117/2011)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.
(2) Die im § 6b Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils festgelegte Höchstgrenze von 500 Euro gilt nur für Personen, die ab dem 1. Jänner 2012 erstmals oder nach einer länger als 3 Monate dauernden Unterbrechung Leistungen der Familienhilfe beziehen.
Im RIS seit
11.01.2012
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 106/2012)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2013 ereignet haben.
(2) Der im § 5 Abs. 7 festgelegte Betrag von 7.300 Euro gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2013 erstmals eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen beziehen. Für Personen, die unmittelbar vor dem 1. Jänner 2013 bereits eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen bezogen haben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin der Betrag von 12.000 Euro.
Im RIS seit
07.01.2013