20000149•Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001
20000149Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001Ordinance01.01.2002
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"44 Verwaltungsabgaben, Gebühren"
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}Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001)
StF: LGBl.Nr. 136/2001
Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:
Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:
a)
für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005
im Ausbildungstyp 1
22 Euro
im Ausbildungstyp 2
29 Euro
im Ausbildungstyp 3
37 Euro
b)
Entfallen
für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdprüfung
180 Euro
für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung
210 Euro
für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung
230 Euro
4a.
für die gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)
100 Euro
für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung
125 Euro
für die gemäß dem Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung
70 Euro
Entfallen
Entfallen
Entfallen
Entfallen
Entfallen
Entfallen
Entfallen
für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001
100 Euro
Im RIS seit
26.08.2025
Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:
a)
für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a:
für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit
im Ausbildungstyp 1
14 Euro
im Ausbildungstyp 2
18 Euro
im Ausbildungstyp 3
22 Euro
b)
entfallen
für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:
für die bzw. den Vorsitzenden
9 Euro
für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
8 Euro
für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:
für die bzw. den Vorsitzenden
13 Euro
für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
10 Euro
für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:
für die bzw. den Vorsitzenden
13 Euro
für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
10 Euro
für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit
14 Euro
4a.
für die Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß § 1 Z 4a:
für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden
25 Euro
für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
20 Euro
für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5:
für die bzw. den Vorsitzenden
13 Euro
für das weitere Mitglied der Prüfungskommission
10 Euro
für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6:
für die bzw. den Vorsitzenden
14 Euro
für die Beisitzerinnen und Beisitzer je
10 Euro
für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer
7 Euro
Entfallen
für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14
für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden
10 Euro
für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
10 Euro
(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)
Im RIS seit
26.08.2025
§ 3
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen, sofern diese Reisezulagen dem Mitglied der Prüfungskommission nicht von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(Anm: LGBl.Nr. 119/2023)
Im RIS seit
28.12.2023
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Prüfungsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 51, außer Kraft; sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2006)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 1 Z. 1 und § 2 Z. 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001 sind auf Dienstprüfungen, die nach den bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts-und Gehaltsgesetzes 2002 abgehalten werden, weiterhin anzuwenden.