Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Feuchtgebiet
"Weyr-Welsern" in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 40/2002
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird verordnet:
§ 1 Im RIS seit
(1) Das Feuchtgebiet „Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)
Im RIS seit
22.12.2022
§ 2 Im RIS seit
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
Im RIS seit
22.12.2022
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)
Im RIS seit
22.12.2022
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
22.12.2022
Anl. 2 Im RIS seit
Im RIS seit
22.12.2022