Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
StF: LGBl. Nr. 129/2002
Auf Grund des § 86c Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
§ 2
§ 2
Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.