20000294•Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst
20000294Grundwasserschongebietsverordnung LachforstOrdinance20.12.2003
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der
Grundwasservorkommen im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach
(Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst)
StF: LGBl.Nr. 138/2003
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung und Zweck des Grundwasserschongebietes
Zum Schutz des in quantitativer und qualitativer Hinsicht bedeutenden zusammenhängenden Grundwasservorkommens im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach wird in Anwendung des Nachhaltigkeitsprinzips (§ 3 Abs. 2) in den Gemeinden Auerbach, Braunau am Inn, Burgkirchen, Eggelsberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Handenberg, Neukirchen an der Enknach, Pischelsdorf am Engelbach, Schwand im Innkreis, St. Georgen am Fillmannsbach das im § 2 festgelegte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet dient
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 WRG 1959, Kernzone) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG 1959) durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 40.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/16 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Darstellungen in den zuvor genannten Anlagen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 43/2017)
(2) Soweit strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
Im RIS seit
05.07.2017
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Im nicht zur Zone A (Kernzone) gehörenden Teil des Schongebietes gemäß § 2 unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG. 1959):
§ 5
Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Zone A (Kernzone)
In der Zone A (Kernzone) gemäß § 2 bedürfen zusätzlich zu den im § 3 festgesetzten Bewilligungspflichten folgende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
§ 6
Interessent
Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959 sind der Reinhaltungsverband Braunau und Umgebung sowie die Stadtgemeinde Braunau, die gemeinsam eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben.
§ 7
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 43/2017)
Im RIS seit
05.07.2017
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