20000428•Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme
20000428Umweltprüfungsverordnung für RaumordnungsprogrammeOrdinance19.10.2006
Verordnung der Oö. Landesregierung über Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme)
StF: LGBl. Nr. 111/2006
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 Flächenwidmungsakte ermöglicht werden,
§ 2
(1) Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie keinem der im Abs. 2 und 3 angeführten Planungsfälle zuzuordnen sind.
(2) Folgende Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen:
(3) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen. Als geringfügig gelten Änderungen, die die festgelegten Planungsziele oder Planungsmaßnahmen nicht wesentlich ändern.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"90 Raumordnung"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO30000433",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 111/2006",
"stammnorm_bgblnummer": "111/2006"
},
"content": {
"source_id": "LOO30000433",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}