20000654•V Europaschutzgebiet "Traun-Donau-Auen"
20000654V Europaschutzgebiet "Traun-Donau-Auen"Ordinance01.10.2011
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Traun-Donau-Auen" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird
StF: LGBl.Nr. 79/2011
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
(1) Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 5 Z 1).
(2) Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 5 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 5 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen“ bezeichnet.
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgender Verordnung zur Gänze erfasst sind:
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Traun-Donau-Auen“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1:
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A002
Prachttaucher(Gavia arctica)
Störungsarme Rastplätze an größeren Gewässern
A021
Rohrdommel(Botaurus stellaris)
Eisfreie Stellen an größeren, in der Regel stehenden oder langsam fließenden Gewässern in den größeren Flusstälern; seichte oder flachufrige, mit Verlandungszonen oder deckungsreichen Bereichen am Ufer ausgestattete größere Altarme, Augerinne oder Baggerseen
A027
Silberreiher(Egretta alba)
Uferbereiche bzw. Flachwasserbereiche größerer Altarme oder Baggerseen; ungestörte Schlafplätze auf Bäumen an unzugänglichen Stellen im Bereich größerer Feuchtgebiete
A068
Zwergsäger(Mergus albellus)
Störungsarme und störungsfreie Gewässerabschnitte an größeren Gewässern
A072
Wespenbussard(Pernis apivorus)
Wälder mit Altholzinseln, Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; Magerwiesen, Böschungen, Raine und Lichtungen in Wäldern
A073
Schwarzmilan(Milvus migrans)
Locker bewaldete Tieflagen mit Feuchtgebieten; störungsarme Auwaldabschnitte mit Altbäumen
A081
Rohrweihe(Circus aeruginosus)
Süßwasserfeuchtgebiete mit dichter Vegetation; gehölzpflanzenarme Feuchtgebiete aller Art oder offene Kulturlandschaft, bevorzugt mit extensiv genutzten Flächen
A119
Tüpfelsumpfhuhn(Porzana porzana)
Naturnahe Verlandungszonen seichter Gewässer; flach überschwemmte Wiesen- bzw. Seggen- oder Ruderalflächen als Brutfläche
A166
Bruchwasserläufer(Tringa glareola)
Größere stehende Gewässer als störungsarme Nahrungs- und Rastplätze
A197
Trauerseeschwalbe(Chlidonias niger)
Größere stehende Gewässer als störungsarme Nahrungs- und Rastplätze
A229
Eisvogel(Alcedo atthis)
Langsam fließende oder stehende Gewässer mit Sitzwarten (zB über Wasser hängende Äste) und ausreichendem Angebot an kleinen Fischen; Prallhänge und Steilufer von Flüssen und Bächen
A236
Schwarzspecht(Dryocopus martius)
Alt- und totholzreiche Auwaldflächen
A238
Mittelspecht(Dendrocopus medius)
Ausreichend großflächige Pappel-, Weiden- und Eichenaltbestände
A272
Blaukehlchen(Luscinia svecica)
Verlandungszonen stehender Gewässer mit einem bis mehrere Meter hohen Strukturen in Form von Schilfröhricht oder Weidengebüsch; teilweise offene, vegetationsfreie Böden und Uferbereiche von oft flachen, nährstoffreichen stehenden Wasserflächen
A321
Halsbandschnäpper(Ficedula albicollis)
Großflächige, höhlenreiche Altlaubbestände
A338
Neuntöter(Lanius collurio)
Übergangsbereiche von Wäldern und Gebüschen zu mageren Grünlandflächen, insbesondere entlang von Leitungstrassen oder Hochwasserschutzdämmen
Tabelle 2:
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A004
Zwergtaucher(Tachybaptus ruficollis)
Stehende nahrungsreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise auch verwachsenen Stellen
A005
Haubentaucher(Podiceps cristatus)
Größere stehende, zumindest einen bis mehrere Meter tiefe, fischreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise verwachsenen Stellen
A017
Kormoran(Phalacrocorax carbo)
Größere stehende oder langsam fließende, fischreiche Gewässer
A050
Pfeifenente(Anas penelope)
Größere stehende, nahrungsreiche Gewässer
A051
Schnatterente(Anas strepera)
Größere Gewässer des Gebiets als störungsarme Rast- und Überwinterungsplätze
A052
Krickente(Anas crecca)
Nährstoffreiche Gewässer mit Flachufern
A054
Spießente(Anas acuta)
Größere stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern
A055
Knäkente(Anas querquedula)
Stehende Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern
A056
Löffelente(Anas clypeata)
Stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern
A058
Kolbenente
(Netta rufina)
Stehende, tiefere, aber nährstoffreiche und vor allem an submersen Makrophyten reiche Gewässer
A059
Tafelente(Aythya ferina)
Nicht zu tiefe stehende Gewässer, zB Baggerseen
A061
Reiherente(Aythya fuligula)
Nahrungsreiche größere Gewässer mit Mindesttiefen von 0,5 – 1 m und ufernahen Bereichen mit ausreichend dichter krautiger Vegetation zur Deckung des Nests für Brutplätze; nahrungsreichere, tiefe, aber wenig strukturierte Gewässer auch außerhalb der Brutzeit
A067
Schellente(Bucephala clangula)
Fließstreckenabschnitte an größeren Flüssen oder größere, tiefere und nährstoffarme Stillgewässer; als Brutplatz Baumhöhlen oder künstliche Nisthilfen in Gewässernähe
A070
Gänsesäger(Mergus merganser)
Fischreiche Gewässerabschnitte mit guten Sichttiefen, insbesondere an Fließstreckenabschnitten größerer Flüsse und wenige Metern tiefen Abschnitten an größeren stehenden Gewässern; größere Bruthöhlen in ufernahen, aber auch weiter entfernten Waldbeständen mit höhlenreichen Altbeständen als Brutlebensraum
A099
Baumfalke(Falco subbuteo)
Altholzbestände unterschiedlicher Größe in Gewässernähe
A118
Wasserralle(Rallus aquaticus)
Röhrichtflächen mit gefluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser
A165
Waldwasserläufer(Tringa chloropus)
Flachgeneigte Gewässerufer mit durchfeuchteten Sedimenten oder wenige Zentimeter tiefem Wasser als Nahrungs- und Rastplatz
A168
Flussuferläufer(Actitis hypoleucos)
Naturnahe Fließstrecken kleinerer Flüsse bis größerer Ströme mit regelmäßig umgelagerten Kiesbänken und Kiesinseln sowie stellenweise Feinsedimentbänken als Brutlebensraum
A179
Lachmöwe(Larus ridibundus)
Große Wasserflächen als Rast- und Nahrungsplatz
A210
Turteltaube(Streptopelia turtur)
Klimabegünstigte Tieflagen, insbesondere entlang der Donau mit halboffenen Kulturlandschaften und lichten Wäldern, gerne auch Auwälder
A290
Feldschwirl(Locustella naevia)
Übergangsbereiche von lichten Auwäldern zu Brachen; Hochstaudenfluren, Lichtungen, Wiesen, Schlagflächen und Altarme mit mehrstufig aufgebauter Vegetation
A291
Schlagschwirl(Locustella fluviatilis)
Verjüngungsflächen des Auwalds mit feuchten Hochstauden und Gebüschvegetation
A297
Teichrohrsänger(Acrocephalus scirpaceus)
Im Wasser stehende Schilfbestände; lokal auch mit Schilf durchsetzte Weidenpionierstadien
A336
Beutelmeise(Remiz pendulinus)
Feuchtgebiete der Tieflagen mit Baumbeständen in Form von Pappeln oder Weiden und angrenzende Rohrichtflächen mit Schilf oder Rohrkolben als Brutplatz
A381
Rohrammer(Emberiza schoeniclus)
Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen; Verlandungszonen entlang der größeren Gewässer
(2) Schutzzweck des als „Traun-Donau-Auen“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 3:
Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Beschreibung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6212*
Submediterrane Halbtrockenrasen (Brometalia erecti)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Tabelle 4:
Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1086
Scharlachkäfer(Cucujus cinnaberinus)
Rindenbereich absterbender oder frisch abgestorbener Bäume unterschiedlicher Waldlebensräume
1134
Bitterling(Rhodeus sericeus)
Langsam fließende, auch stehende Gewässer bis hin zu Tümpeln mit Sandböden mit einer dünnen darüber liegenden Mulmschicht
1145
Schlammpeitzger(Misgurnus fossilis)
Naturbelassene, stehende bis langsam fließende Gewässer mit Schlammgrund
1163
Koppe(Cottus gobio)
Lockeres grobkörniges Sohlsubstrat in strömungsreichen Fließgewässern
1166
Kammmolch(Triturus cristatus)
Gräben, Altwässer, Teiche und Tümpel mit reichlichem Bewuchs an submersen Wasserpflanzen
1167
Alpenkammmolch(Triturus carnifex)
Gräben, Altwässer, Teiche und Tümpel mit reichlichem Bewuchs an submersen Wasserpflanzen
1188
Rotbauchunke(Bombina bombina)
Stehende, sonnenexponierte Flachgewässer mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand
1193
Gelbbauchunke(Bombina variegata)
Seichte, vegetationsarme, aber gut besonnte Tümpel mit zumindest einer dünnen Schicht an Bodenschlamm
1337
Biber(Castor fiber)
Ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser mit Pflanzennahrung
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
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