Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 135/2015
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:
§ 1
(1) Das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Naturschutzgebiets sowie die Abgrenzung der Zone A und der Zone B durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist die Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von moortypischen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten einschließlich deren Lebensräume.
§ 4
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anl. 2/1
Anl. 2/2