Verordnung der Oö. Landesregierung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz
StF: LGBl.Nr. 107/2018
Auf Grund des § 49a Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
07.01.2019
§ 1 Im RIS seit
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
Im RIS seit
07.01.2019
§ 2 Im RIS seit
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
Im RIS seit
07.01.2019
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten jene Bestimmungen in den Anonymverfügungs-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften, die sich auf Strafen nach dem Oö. Parkgebührengesetz beziehen, außer Kraft.