Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe
StF: LGBl.Nr. 126/2019
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
09.01.2020
§ 1 Im RIS seit
(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch (§ 7 Oö. SOHAG) sind, außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Leistungen der Sozialhilfe bestimmten öffentlichen Mittel, folgende öffentliche Mittel nicht zu berücksichtigen:
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 29 auf den Zuschlag für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 4 Oö. SOHAG anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2020)
Im RIS seit
26.06.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.