20001094•V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Goiserer Weißenbachtal in der Gemeinde Bad Goisern
20001094V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Goiserer Weißenbachtal in der Gemeinde Bad GoisernOrdinance15.08.2020
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 71/2020
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
18.08.2020
Das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern (offizielle Gebietskennziffer AT 3144000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal““ bezeichnet.
Im RIS seit
18.08.2020
Das Europaschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 76/2013, als Naturschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern festgestellt wurde.
Im RIS seit
18.08.2020
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Goiserer Weißenbachtal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem„*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
9420
Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1902
Frauenschuh (Cypripedium calceolus)
Horststandorte in schattigen Laubwäldern (wie etwa Buchenwäldern) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2000 m; lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigen, teils oberflächlich durch Nadelstreu versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden
1381
Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)
Borken von Laubbäumen, va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 bis 80 cm mit gut strukturierter Rinde, im bodennahen Bereich und auf morschem Holz; Laub- oder Mischwaldbestände mit hoher Luftfeuchtigkeit und relativ offenem Kronendach
Im RIS seit
18.08.2020
Die im § 2 der Verordnung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
Im RIS seit
18.08.2020
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Im RIS seit
18.08.2020
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse
3240
Alpine Flüsse mit Ufer-gehölzen von Salix eleagnos
Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)
Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo
8210
Kalkfelsen mit Felsspalten-vegetation
Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, jedenfalls in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfelsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Außernutzungsstellung; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-) Verjüngung
9420
Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald
Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1902
Frauenschuh
(Cypripedium calceolus)
Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile
1381
Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)
Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume; bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortsverhältnisse, etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser bis zu 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von bis zu 50 cm
Im RIS seit
18.08.2020
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
18.08.2020
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
18.08.2020
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