Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 58/2021
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
30.06.2021
§ 1 Im RIS seit
(1)Der „Wasserwald Traun“ in der Stadt Traun, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2)In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Im RIS seit
30.06.2021
§ 2 Im RIS seit
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Im RIS seit
30.06.2021
§ 3 Im RIS seit
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung und weitere Verbesserung der artenreichen Flora und der Insektenwelt zu gewährleisten.
Im RIS seit
30.06.2021
§ 4 Im RIS seit
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
Im RIS seit
30.06.2021
§ 5 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
30.06.2021
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
30.06.2021
Anl. 2 Im RIS seit
Im RIS seit
30.06.2021