20001167•Verordnung, mit der das Gebiet „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
20001167Verordnung, mit der das Gebiet „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdOrdinance01.10.2021
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 103/2021
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
08.10.2021
Das Gebiet „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ in der Gemeinde Weyer (offizielle Gebietskennziffer AT3151000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Tuffquelle und Hangwald in Loiben‘“ bezeichnet.
Im RIS seit
08.10.2021
In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Im RIS seit
08.10.2021
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Im RIS seit
08.10.2021
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
Im RIS seit
08.10.2021
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Im RIS seit
08.10.2021
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 2
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze
Im RIS seit
08.10.2021
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
08.10.2021
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
08.10.2021
Im RIS seit
08.10.2021
Im RIS seit
08.10.2021
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"60 Naturschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40022982",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 103/2021",
"stammnorm_bgblnummer": "103/2021"
},
"content": {
"source_id": "LOO40022982",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}