Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 35/2023
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
28.04.2023
§ 1 Im RIS seit
(1) Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf, politischer Bezirk Perg, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.