20001237•Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023
20001237Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023Ordinance01.06.2023
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Funktionstitel für den Exekutivdienst im oö. Gemeinde(verbands)bereich (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) (Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023 - Oö. GEFV 2023)
StF: LGBl.Nr. 44/2023
Auf Grund des § 133 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
31.05.2023
(1) Vertragsbedienstete im Exekutivdienst der Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit nachstehenden Funktionen betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel:
Funktion
Funktionstitel
Gemeinde-Exekutiv-Aspirantin/
Gemeinde-Exekutiv-Aspirant
Gemeinde-Exekutiv-Inspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Inspektor
Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektor
Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektor
Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektor
Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektor
Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektor
Im RIS seit
31.05.2023
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels entsteht mit der Betrauung mit einer der im § 1 angeführten Funktionen (Bestellung) bzw. nach Zurücklegung der im § 1 angeführten Dienstzeiten. Dieses Recht erlischt mit der Enthebung von der Funktion oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Im RIS seit
31.05.2023
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Das Recht der Beamtinnen und Beamten gemäß § 132 und § 238c Oö. GDG 2002 Amtstitel zu führen, bleibt durch diese Verordnung ebenfalls unberührt.
Im RIS seit
31.05.2023
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
31.05.2023
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40024123",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 44/2023",
"stammnorm_bgblnummer": "44/2023"
},
"content": {
"source_id": "LOO40024123",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}