20001307•Verordnung, mit der die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
20001307Verordnung, mit der die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdOrdinance30.07.2024
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 66/2024
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
05.08.2024
Die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ in den Gemeinden Gmunden, Ebensee, Scharnstein, Grünburg, Oberschlierbach, Micheldorf, Hinterstoder, Klaus an der Pyhrnbahn, Spital am Pyhrn, Molln, Großraming, Losenstein, Reichraming, Ternberg und Weyer (offizielle Gebietskennziffer AT3138000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen‘“ bezeichnet.
Im RIS seit
05.08.2024
In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 120.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/27) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
Im RIS seit
05.08.2024
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
6190
Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia pallentis)
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
8160*
Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9180*
Schlucht- und Hangmischwald (Tilio Acerion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Im RIS seit
05.08.2024
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6190
Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia pallentis)
Entfernen von beschattendem Bewuchs
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
8160*
Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; Entfernen von beschattendem Bewuchs
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; Entfernen von beschattendem Bewuchs
9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
(Cephalanthero-Fagion)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
(Tilio-Acerion)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
Im RIS seit
05.08.2024
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
05.08.2024
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
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05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
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05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
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05.08.2024
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05.08.2024
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05.08.2024
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05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
Im RIS seit
05.08.2024
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