Verordnung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßenabschnitten als Radhauptroute in den Gemeindegebieten von Linz, Leonding und Pasching | Omnilex
20001351•Verordnung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßenabschnitten als Radhauptroute in den Gemeindegebieten von Linz, Leonding und Pasching
Verordnung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßenabschnitten als Radhauptroute in den Gemeindegebieten von Linz, Leonding und Pasching
20001351Verordnung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßenabschnitten als Radhauptroute in den Gemeindegebieten von Linz, Leonding und PaschingOrdinance23.05.2025
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßenabschnitten als Radhauptroute in den Gemeindegebieten von Linz, Leonding und Pasching
StF: LGBl.Nr. 41/2025
Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
22.05.2025
§ 1 Im RIS seit
Die neu herzustellende Straße RHR 9 „LILO-Radhauptroute“ wird für den Gemeingebrauch gewidmet und als Radhauptroute eingereiht, soweit die Trasse nicht über bestehende Straßen verläuft. Das Trassenband (grün gefärbt in beiliegenden Verordnungsplänen, Maßstab 1 : 2.000 - Anlagen 1 bis 7)
Im RIS seit
22.05.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.