Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Anteile der Gemeinden an den Kosten der verbundbedingten Leistungen sowie am Kostenbeitrag für zusätzliche Kraftfahrlinienverkehrsdienste und die jeweiligen Regionen festgesetzt werden (Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2026)
StF: LGBl.Nr. 95/2025
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 und 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2025
§ 1 Im RIS seit
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag werden in der Anlage 1 festgesetzt.
Im RIS seit
15.12.2025
§ 2 Im RIS seit
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag und die jeweiligen Regionen werden in der Anlage 2 festgesetzt.
Im RIS seit
15.12.2025
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 10/2025, außer Kraft.