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1.Jene Tierbesitzer, die ihre Ninder der
Nauschbrandschutzimpfung im Nahmen des amt
lichen Impfprogrammes, also unter den nach
folgenden Bedingungen unterziehen lassen wollen,
haben ihre Impfanmeldungen unter Angabe der
Zahl der Impfrinder und des Standortes bis zu
einem von den Vezirksverwaltungsbehörden fest
zusetzenden Zeitpunkte beim Gemeindeamte ein
zureichen. Das Gemeindeamt hat die eingelangten
Anmeldungen der Zuständigen Vezirksverwal
tungsbehörde bis Zu dem von ihr bestimmten Zeit
punkte vorzulegen. Desgleichen haben auch die
Tierärzte die ihnen unmittelbar Zukommenden
Impfanmeldungen der zuständigen Vezirksver
waltungsbehörde sofort bekanntzugeben.
2.Die Vezirksverwaltungsbehörde bestimmt
die Impftierärzte sowie die ihnen zufallenden
Impfgebiete und überwacht die weitere Durchführung der Impfung.
3.Die zu impfenden Ninder müssen, wenn
nicht mit dem Zuständigen Impftierarzte mit Nückficht auf die ortlichen Verhältnisse eine Impfung
von Hof zu Hof vereinbart wurde, Zu der vom
ImpftierarZte festgesetzten und im Wege der Ge
Impfstoffes unterstützt.