Gesetz über die Aufnahme eines Pfandbriefdarlehens
(Kommunalschuldverschreibungs-Darlehen) in der Höhe von 20,000.000,-- S | Omnilex
LGBL_OB_19480726_34•Gesetz über die Aufnahme eines Pfandbriefdarlehens
(Kommunalschuldverschreibungs-Darlehen) in der Höhe von 20,000.000,-- S
Gesetz über die Aufnahme eines Pfandbriefdarlehens
(Kommunalschuldverschreibungs-Darlehen) in der Höhe von 20,000.000,-- S
LGBL_OB_19480726_34Gesetz über die Aufnahme eines Pfandbriefdarlehens
(Kommunalschuldverschreibungs-Darlehen) in der Höhe von 20,000.000,-- SGazette26.07.1948
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Gesetz
vom 4. Juni 1948 über die Aufnahme eines Pfandbriefdarlehens (KommunalschuldVerschreibungsDarlehen) in der Höhe von 20,000.000.- 8.
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die o.ö. Landesregierung wird ermächtigt, bei inländischen Hypothekar Kreditinstituten gegen Verpfändung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Landes Oberösterreich ein langfristig amortisables Pfandbriefdarlehen (KommunalschuldverschreibungsDarlehen) in der Höhe von 2N,WN.W().- 8 für langfristig amortisable Investitionen und die Durchführung von Bauvorhaben im Lande Oberösterreich aufzunehmen.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tage in Kraft.