LGBL_OB_19490122_1•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Weiterverrechnung der Betriebskosten und Umlegung der Steuern und Abgaben bei Pauschalmietzinsen
LGBL_OB_19490122_1Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Weiterverrechnung der Betriebskosten und Umlegung der Steuern und Abgaben bei PauschalmietzinsenGazette22.01.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Dabei sind Verwaltungskosten und Fremdkapitalszinsen in angemessener Höhe Zu berücksichtigen. Normale Zinsen für Eigenkapital werden zugestanden. In diesem Falle aber nur bis zu dem Ausmaße, bis zu welchem gemeinnützige Wohnungsgesellschaften ihr Eigengeld verzinsen
4.Die Hauseigentümer dürfen die jeweiligen
Betriebskosten und Grundsteuern einschließlich
der Gemeindezuschläge den Mietern anteilmäßig,
wie im Punkt 2. festgelegt, ohne Genehmigung
anrechnen, falls diese sich damit einverstanden er
klären. Ein separates Ansuchen, also eine spezielle
Entscheidung der Behörde in jedem derartigen
Falle, ist daher für die Anrechnung der jeweiligen
Betriebskosten, sowie der jeweiligen Grundsteuern
nur in dem Falle notwendig, als sich die Mieter
mit dieser Mietzinserhöhung nicht einverstanden
erklären,
5.Die Anrechnung von erhöhten Betriebs
tosten und von neuen Grundsteuern bzw. Grundsteuererhöhungen, einschließlich der Gemeindezuschlage darf in der Regel nur von dem nächsten
Monatsersten nach dem Antrag des Vermieters
an, genehmigt werden. Nur wenn der Vermieter
nachweist, daß ihm die Geltendmachung dieser
Ansprüche früher nicht möglich war, kann auch
eine entsprechende Rückwirkung für diese Aufrechnung stattfinden. In diesem Falle ist jedoch die
betreffende Nachzahlung zumindest auf einen
solchen Zeitraum aufzuteilen, den die rückwirkende
Zahlung selbst umfaßt.
7.Diese Vorschriften treten mit dem Tage
der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden
Monatsersten in Kraft.
8.Der Erlaß vom 6. Oktober 1947, Prll. Zl.
342/7/29 1947, betreffend die Regelung über die
Weiterverrechnung der Betriebskosten und die
Umlegung der Steuern und Abgaben bei den
Pauschalmietzinsen in der Fassung des Erlasses
vom 25. November 1947, PrU. Zl. 324/7/39
1947, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 30/1947,
der Erlaß der Zivilverwaltung Mühlviertel vom
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