Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verpflegsgebühren in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich | Omnilex
LGBL_OB_19490623_20•Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verpflegsgebühren in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verpflegsgebühren in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich
LGBL_OB_19490623_20Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verpflegsgebühren in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in OberösterreichGazette23.06.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Bezeichnung der Anstalt
Gebührenklasse
IIIII
Schilling
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Öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Linz . . . . Öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Linz . Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Schwestern vom hl. Kreuz
in Wels Öffentliches Krankenhaus Grieskirchen .
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Braunau a. I14.10
Im Falle einer Geburt sind die Verpflegsgebülren zu verrechnen,
II.
Die im Abschnitt I angeführten Verpflegsgebühren treten sofort in Kraft.