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- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, betreffend Änderung der Schonzelten für Rebhühner, Stock- und Krickenten.
Auf Grund des § 45, Abs. (4), des O. ö. Jagdgesetzes vom 14. 10. 1947, LGBl. Nr. 10 aus 1948, wird verordnet:
§ 1.
Die im § 45, Abs. (1), des O. ö. Jagdgesetzes für das Rebhuhn festgesetzte Schonzeit vom 1. Jänner bis 15. August wird wie folgt abgeändert:
Das Rebhuhn darf in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. August weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.
§ 2.
Die Schonzeit für Stock- und Krickenten wird für das Jagdjahr 1949/50 bis Zum 31. August verlängert.
§ 3.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß §§ 87 - 90 0. ö. Jagdgesetz geahndet.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.