Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich angeordnet wird | Omnilex
LGBL_OB_19490901_44•Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich angeordnet wird
Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich angeordnet wird
LGBL_OB_19490901_44Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich angeordnet wirdGazette01.09.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 22. August 1949, womit die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich angeordnet wird.
§ 1.
Auf Grund des § 23, Abs. (1) des o. ö. Landarbeiterkammergesetzes vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 12 aus 1949, wird die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich für den 6. November 1949 angeordnet.
§ 2.
Die Anordnung der Wahl ist von den Gemeindebehörden durch Anschlag an den Gemeindetafeln zu verlautbaren.