Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz festgesetzt und kundgemacht wird | Omnilex
LGBL_OB_19490922_47•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz festgesetzt und kundgemacht wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz festgesetzt und kundgemacht wird
LGBL_OB_19490922_47Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz festgesetzt und kundgemacht wirdGazette22.09.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz fest gesetzt und kundgemacht wird.
Auf Grund des Z 38 a, Abs. (g), des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGVl. Nr. 9 (Linzer Bauordnungsnovelle 1946), wird verordnet:
§ 1.
Der Einheitssatz für die Berechnung des Anliegerbeitrages Zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiete der Landeshauptstadt Linz wird mit Schilling 100.- (Einhundert Schilling) für einen (1) Quadratmeter der Verkehrsflache festgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.