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- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1949, WaZl. 817/181949, betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau.
Gemäß ß 44 des Bundesgesetzes vom 19, Oktober 1W4, BGBl. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, wird verordnet:
§ 1.
Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.
§ 2.
Übertretungen dieser Verordnung werden unbeschadet der Bestimmungen des § 121 gemäß § 120, BGBl. II, Nr. 316/1934, mit Geldstrafen bis Zu 5 20,000.- unter Umständen mit Arreststrafen bis zwei Monaten geahndet.