Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde Leonding | Omnilex
LGBL_OB_19500118_1•Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde Leonding
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde Leonding
LGBL_OB_19500118_1Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde LeondingGazette18.01.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 2. Jänner 1950 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde Leonding.
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1923, BGBl, Nr. 274, wird verordnet:
§ 1.
Die Gemeinde Leonding wird ermächtigt, für baupolizeiliche Bewilligungen Gemeindeverwaltungsabgaben nach den Bestimmungen des der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Jänner 1949, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nl. 6 (Gemeindeverwaltungsabgaben Verordnung 1948), angeschlossenen Tarifes, II, Abschnitt, Punkt 1, Baupolizeiliche Bewilligungen, einzuheben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.