HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
2.Die Berechnung dieser Gebühr erfolgt vom ärztlichen Haupthonorar. Sie beträgt für operative Eingriffe 20 - 30 % dieser ärztlichen Gebühr,
mindestens aber S 60.- bei der I. bezw. S 40.- bei der II. Klasse.
3.Für die außergewöhnlichen Verrichtungen,
die für die Behandlung des Pfleglings oder Zu
diagnostischen Zwecken erforderlich sind, sind Sachaufwandsgebühren nach dem jeweils geltenden Tarife (Tarif über die Sachaufwandsgebühren
und Sachleistungen in den allgemeinen öffentlichen Heil und Pflegeanstalten Oberösterreichs) einzuheben.
4.Soferne für einzelne Leistungen in diesem
Tarife eine Gebührenpost nicht vorgesehen ist, erfolgt die Berechnung der Sachaufwandsgebühr mit den um einen 20%igen Zuschlag erhöhten
Selbstkosten.
2.Die Höhe der ärztlichen Gebühren richtet
sich nach dem jeweils geltenden fachärztlichcn Honorartarif.
3.Bei Ausführung von zwei oder mehreren
Operationen in ein und demselben Krankheitsfall
innerhalb einer Verpflegsperiode darf nur die
höchstbewertete ärztliche Gebühr voll., die etwa
übrigen ärztlichen Gebühren mit der Hälfte an
gerechnet werden.
4.Die Berechnung der Assistenzgebühr erfolgt
vom ärztlichen Haupthonorar und beträgt 20% bezw. 30% dieser Gebühr.